Bundesgesetz
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Art. 21i Verfahren und Höchstsatz
1 Gesuche um Finanzhilfen sind beim BSV einzureichen.44 2 Die Finanzhilfen werden auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ausgerichtet. 3 Sie decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben (Höchstsatz). 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens und der anrechenbaren Ausgaben. 44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 681; BBl 2023 2245). |