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Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen1 (Familienzulagengesetz, FamZG)
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2775; BBl 2019 1019).
Art. 5Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze
1 Die Kinderzulage beträgt mindestens 215 Franken16 pro Monat.
2 Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 268 Franken17 pro Monat.
3 Der Bundesrat passt die Mindestansätze auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Teuerung an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Punkte gestiegen ist.
16 Betrag gemäss Art. 1 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 493).
17 Betrag gemäss Art. 1 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 493).