Verordnung
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Art. 18a Inhalt des Familienzulagenregisters
1 Das Familienzulagenregister enthält die folgenden Daten:
2 Das BSV erlässt Weisungen über die Einzelheiten der zu erfassenden Daten. 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 20202779). |