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Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV)
vom 31. Oktober 2007 (Stand am 1. September 2023)
Art. 9Zweigniederlassungen
(Art. 12 Abs. 2 FamZG)
Als Zweigniederlassungen gelten Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird.