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Art. 10b Bestimmung des Einkommens bei mehreren Erwerbstätigkeiten 23
(Art. 13 Abs. 3 FamZG) Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt oder ist sie gleichzeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig, so werden zur Bestimmung des Einkommens die Einkommen zusammengezählt. 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20114951). |