Verordnung
über die Familienzulagen
(Familienzulagenverordnung, FamZV)


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Art. 18c Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit

1 Die für die Ad­op­ti­on und Kin­des­schutz­mass­nah­men zu­stän­di­gen Be­hör­den kön­nen die Zen­tra­le Aus­gleichs­stel­le an­wei­sen, zur Wah­rung des Kin­des­wohls die Da­ten zu ei­nem Kind von der öf­fent­li­chen Zu­gäng­lich­keit aus­zu­neh­men.

2 Die Zen­tra­le Aus­gleichs­stel­le nimmt die Da­ten in­ner­halb ei­nes Ar­beits­ta­ges nach Ein­gang der An­wei­sung von der öf­fent­li­chen Zu­gäng­lich­keit aus.

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