Verordnung
über die Familienzulagen
(Familienzulagenverordnung, FamZV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 19

1 Das BSV und die be­tei­lig­ten Fa­mi­li­en­aus­gleichs­kas­sen sind be­rech­tigt, ge­gen Ent­schei­de der kan­to­na­len Ver­si­che­rungs­ge­rich­te beim Bun­des­ge­richt Be­schwer­de zu er­he­ben. Das BSV ist auch zur Be­schwer­de ge­gen Ent­schei­de des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts be­rech­tigt.

2 Die Ent­schei­de sind den be­schwer­de­be­rech­tig­ten Be­hör­den mit ein­ge­schrie­be­nem Brief zu­zu­stel­len.

BGE

146 V 121 (8C_641/2019) from 8. April 2020
Regeste: Art. 89 BGG; Art. 62 Abs. 1bis ATSG; Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung. Die Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung, ergibt sich weder aus der allgemeinen Legitimationsklausel noch aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (E. 2.3 und 2.4). Sie ist aber auf dem Weg der Lückenfüllung zu bejahen (E. 2.5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden