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Art. 19
1 Das BSV und die beteiligten Familienausgleichskassen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. 2 Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. |