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Art. 20
1 Über die Familienzulagen wird eine gesamtschweizerische Statistik erstellt. Einbezogen werden alle Leistungen im Sinne des FamZG an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, an Selbstständigerwerbende und an Nichterwerbstätige.48 2 Die Statistik enthält insbesondere Angaben über:
3 Die Kantone erheben die Daten bei den Familienausgleichskassen. Das BSV erlässt Weisungen über die Erhebung der Daten und deren Zusammenstellung und Aufbereitung nach Kantonen. 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20114951). 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20114951). |