|
Art. 8 Kinder mit Wohnsitz im Ausland; Kaufkraftanpassung der Familienzulagen
(Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 3 FamZG) 1 Für die Anpassung der Familienzulagen an die Kaufkraft gelten folgende Ansätze:
2 Als Wohnsitzstaaten gelten die vom Bundesamt für Statistik im Verzeichnis der Staaten und Gebiete aufgeführten Staaten.14 3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ordnet die Wohnsitzstaaten aufgrund der Daten der Weltbank zum kaufkraftbereinigten Bruttonationaleinkommen pro Kopf den Gruppen nach Absatz 1 zu. Es überprüft die Zuordnung alle drei Jahre und passt sie bei Bedarf an. Massgebend sind die vier Monate zuvor von der Weltbank veröffentlichten Daten.15 4 Das BSV veröffentlicht in seinen Weisungen eine Liste der Wohnsitzstaaten mit deren Zuordnung zu den Gruppen nach Absatz 1.16 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 20202779). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 20202779). 16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 20202779). |