Verordnung
über die Familienzulagen
(Familienzulagenverordnung, FamZV)


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Art. 1 Ausbildungszulage 3

(Art. 3 Abs. 1 Bst. b Fam­ZG)

1 Ein An­spruch auf ei­ne Aus­bil­dungs­zu­la­ge be­steht für Kin­der, die ei­ne Aus­bil­dung im Sin­ne der Ar­ti­kel 49bis und 49ter der Ver­ord­nung vom 31. Ok­to­ber 19474 über die Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung ab­sol­vie­ren.

2 Als nachob­li­ga­to­ri­sche Aus­bil­dung gilt die Aus­bil­dung, wel­che auf die ob­li­ga­to­ri­sche Schu­le folgt. Dau­er und En­de der ob­li­ga­to­ri­schen Schu­le rich­ten sich nach den je­wei­li­gen kan­to­na­len Be­stim­mun­gen.

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 20202779).

4 SR 831.101

BGE

138 V 286 (8C_690/2011) from 16. Juli 2012
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG. Wird nach der Maturität kein Studium aufgenommen, sondern eine Berufslehre absolviert, kann die Maturität nur dann als erster Schritt einer kontinuierlichen Ausbildung betrachtet werden, wenn sie im Rahmen der weiteren Ausbildung eine gewisse Auswirkung findet, etwa im Sinne einer verkürzten Ausbildungsdauer oder als alternative Zulassungsvoraussetzung (E. 4.3).

141 V 473 (8C_611/2014) from 6. Juli 2015
Regeste: Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49ter Abs. 3 lit. a und b AHVV; Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Ausbildungsunterbruch. Lit. a und b von Art. 49ter Abs. 3 AHVV sind nicht kumulativ anwendbar (E. 8).

142 V 442 (8C_54/2016) from 13. Juli 2016
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis Abs. 3 AHVV; Feststellung des massgebenden Einkommens. Zur Feststellung des Erwerbseinkommens eines sich in Ausbildung befindenden Kindes wird auf das tatsächlich erzielte Bruttoerwerbseinkommen abgestellt; die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ist nicht zulässig (E. 5 und 6).

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