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Art. 2 Geburtszulage
(Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG) 1 Ein Anspruch auf eine Geburtszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine Geburtszulage vorsieht. 2 Hat nur eine Person Anspruch auf die Geburtszulage, so wird sie ihr auch dann ausgerichtet, wenn für das gleiche Kind eine andere Person in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen hat. 3 Die Geburtszulage wird ausgerichtet, wenn:
4 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine Geburtszulage, so steht der Anspruch jener Person zu, die für dieses Kind Anspruch auf Familienzulagen hat. Ist die Geburtszulage der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Anspruch auf die Differenz. 5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719). |
