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Art. 3 Adoptionszulage
(Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG) 1 Ein Anspruch auf eine Adoptionszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine Adoptionszulage vorsieht. 2 Hat nur eine Person Anspruch auf die Adoptionszulage, so wird sie ihr auch dann ausgerichtet, wenn für das gleiche Kind eine andere Person in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen hat. 3 Die Adoptionszulage wird ausgerichtet, wenn:
4 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine Adoptionszulage, so steht der Anspruch jener Person zu, die für dieses Kind Anspruch auf Familienzulagen hat. Ist die Adoptionszulage der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Anspruch auf die Differenz. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 20202779). |
