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Verordnung
über die Familienzulagen
(Familienzulagenverordnung, FamZV)

Art. 4 Stiefkinder

(Art. 4 Abs. 1 Bst. b Fam­ZG)

1 Für Stief­kin­der be­steht ein An­spruch auf Fa­mi­li­en­zu­la­gen, wenn das Stief­kind über­wie­gend im Haus­halt des Stief­el­tern­teils lebt oder bis zu sei­ner Mün­dig­keit ge­lebt hat.

2 Als Stief­kin­der gel­ten auch die Kin­der der Part­ne­rin oder des Part­ners im Sin­ne des Part­ner­schafts­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 200410.