Verordnung
über die Familienzulagen
(Familienzulagenverordnung, FamZV)


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Art. 9 Zweigniederlassungen

(Art. 12 Abs. 2 Fam­ZG)

Als Zweignie­der­las­sun­gen gel­ten Ein­rich­tun­gen und Be­triebs­stät­ten, in de­nen auf un­be­stimm­te Dau­er ei­ne ge­werb­li­che, in­dus­tri­el­le oder kauf­män­ni­sche Tä­tig­keit aus­ge­übt wird.

BGE

141 V 272 (8C_742/2014) from 4. Mai 2015
Regeste: Art. 12 Abs. 2 FamZG; Art. 9 FamZV; Zweigniederlassungen. Art. 9 FamZV und Rz. 502 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL), wonach als Zweigniederlassung auch Baustellen mit mindestens zwölfmonatiger Dauer gelten, sind gesetzeskonform (E. 4).

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