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Art. 33 Ordentliche Nachträge
1Enthält der Voranschlag für einen Aufwand oder eine Investitionsausgabe keinen oder keinen ausreichenden Kredit, so ist ein Nachtragskredit zu beantragen. 2Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die Nachtragskreditbegehren periodisch. 3Keine Nachtragskredite sind erforderlich für:
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207). |