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Bundesgesetz
über den eidgenössischen Finanzhaushalt
(Finanzhaushaltgesetz, FHG)

vom 7. Oktober 2005 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 17 Fehlbeträge des Ausgleichskontos

1 Ein Fehl­be­trag des Aus­gleichs­kon­tos wird im Ver­lauf meh­re­rer Jah­re durch Kür­zung der nach Ar­ti­kel 13 oder 15 fest­zu­le­gen­den Höchst­be­trä­ge aus­ge­gli­chen.

2 Über­schrei­tet ein Fehl­be­trag 6 Pro­zent der im ver­gan­ge­nen Rech­nungs­jahr ge­tä­tig­ten Ge­samt­aus­ga­ben, so wird die­se Über­schrei­tung in­ner­halb der drei fol­gen­den Rech­nungs­jah­re be­sei­tigt.