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Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
vom 7. Oktober 2005 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 17Fehlbeträge des Ausgleichskontos
1 Ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos wird im Verlauf mehrerer Jahre durch Kürzung der nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.
2 Überschreitet ein Fehlbetrag 6 Prozent der im vergangenen Rechnungsjahr getätigten Gesamtausgaben, so wird diese Überschreitung innerhalb der drei folgenden Rechnungsjahre beseitigt.