Bundesgesetz
|
Art. 62 Anlage verfügbarer Gelder
1 Die EFV legt die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder so an, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. Sie sind unter dem Finanzvermögen zu erfassen. 2 Grundstücke oder Beteiligungsrechte an Erwerbsunternehmen dürfen nicht zu Anlagezwecken erworben werden. 3 Gelder von Spezialfonds, die durch einen Rechtserlass geschaffen worden sind, können nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge angelegt werden. |