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Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
vom 7. Oktober 2005 (Stand am 1. Februar 2023)
Art. 18Sparmassnahmen
1 Kürzungen nach den Artikeln 17, 17b Absatz 1 oder 17c setzt der Bundesrat wie folgt um:29
a.
Er beschliesst zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit.
b.
Er beantragt der Bundesversammlung die für zusätzliche Einsparungen notwendigen Gesetzesänderungen; dabei berücksichtigt er die Mitwirkungsrechte der Kantone.
2 Der Bundesrat nutzt beim Entwerfen und beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Voranschlagskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.
3 Überschreitet der Fehlbetrag des Ausgleichskontos den Prozentsatz nach Artikel 17 Absatz 2, so beschliesst die Bundesversammlung über Anträge des Bundesrates nach Absatz 1 Buchstabe b in derselben Session, erklärt ihre entsprechenden Erlasse für dringlich und setzt sie sofort in Kraft (Art. 165 BV); sie ist an den Betrag der Sparvorhaben des Bundesrates gebunden.
29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5941; BBl 2008 8491).