Bundesgesetz
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Art. 21 Begriff und Anwendungsbereich
1 Sollen über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, so ist in der Regel ein Verpflichtungskredit einzuholen. 2 Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu dem der Bundesrat für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen eingehen kann. 3 Der Verpflichtungskredit ist zeitlich nur beschränkt, wenn der Kreditbeschluss dies vorsieht. 4 Verpflichtungskredite sind insbesondere erforderlich für:
5 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungen ist als Aufwand oder Investitionsausgabe in den jeweiligen Voranschlag einzustellen. |
