Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
vom 7. Oktober 2005 (Stand am 1. Februar 2023)
Art. 22Bemessung
1 Die Verpflichtungskredite sind auf Grund sorgfältiger, nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnungen zu bemessen.
2 Der Bundesrat ist für die Ermittlung des Finanzbedarfs verantwortlich. Die mit der Vorbereitung des Kreditbegehrens betraute Verwaltungseinheit hat im Kreditbegehren die Berechnungsgrundlagen und die Unsicherheitsfaktoren darzulegen; nötigenfalls hat sie angemessene Reserven vorzusehen, die offen auszuweisen sind.
3 Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben muss die Verwaltungseinheit nötigenfalls Projektierungskredite verlangen.