Bundesgesetz
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Art. 32 Bemessung der Kredite
1 Die Kredite werden auf Grund sorgfältiger Schätzung des voraussichtlichen Bedarfs festgesetzt. 2 Für voraussehbare Aufwände oder Investitionsausgaben, denen bei der Aufstellung des Voranschlags die Rechtsgrundlage noch fehlt, werden die entsprechenden Kredite aufgenommen; diese bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft tritt. 3 Für Massnahmen, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, ist in der Begründung des Kreditbegehrens auf die Höhe des zu erwartenden Gesamtaufwands oder der Gesamtinvestition hinzuweisen. |