Bundesgesetz
über den eidgenössischen Finanzhaushalt
(Finanzhaushaltgesetz, FHG)

vom 7. Oktober 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 12

1 Bun­des­ver­samm­lung und Bun­des­rat hal­ten die Aus­ga­ben und Ein­nah­men auf Dau­er im Gleich­ge­wicht; da­bei rich­ten sie sich nach Ar­ti­kel 126 der Bun­des­ver­fas­sung (Schul­den­brem­se).

2 Sie tra­gen bei der Füh­rung des Bun­des­haus­halts so­wohl der Fi­nan­zie­rungs- als auch der Er­folgs­sicht Rech­nung.

3 Sie stim­men so­weit mög­lich die Sach- und Fi­nan­zie­rungs­ent­schei­de auf­ein­an­der ab.

4 Bun­des­rat und Ver­wal­tung füh­ren den Bun­des­haus­halt nach den Grund­sät­zen der Ge­setz­mäs­sig­keit, der Dring­lich­keit und der Spar­sam­keit. Sie sor­gen für einen wirk­sa­men und wirt­schaft­li­chen Ein­satz der Mit­tel.

BGE

95 II 255 () from 22. Mai 1969
Regeste: Eisenbahnhaftpflicht. 1. Voraussetzungen, unter denen ein Verschulden Dritter die Bahnunternehmung nach Art. 1 EHG von ihrer Haftpflicht befreit. Mangelhafte Beaufsichtigung des verunfallten Kleinkindes durch seine Eltern? (Erw. 4). 2. Dem Richter ist nicht gestattet, den rechtzeitig eingeklagten Anspruch auf Entschädigung für künftige Erwerbseinbusse (Art. 3 EHG) wegen der Schwierigkeiten der Abschätzung dieses Schadens zur Zeit abzuweisen und den Kläger auf eine neue Klage zu verweisen, sondern er hat den Anspruch festzusetzen, allenfalls unter Vorbehalt der Abänderung des Urteils nach Art. 10 EHG (Erw. 6). 3. Bei der Abschätzung der künftigen Erwerbseinbusse eines verunfallten Kindes darf nicht kurzerhand auf die medizinisch-theoretische Wertung des Invaliditätsgrades abgestellt werden. Vielmehr sind alle Umstände (insbesondere auch die beruflichen Aussichten des Kindes) zu berücksichtigen (Erw. 7). 4. Die Frist von zwei Jahren seit der Eröffnung des Urteils, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 EHG für Begehren auf Abänderung des Urteils im Sinne von Art. 10 EHG festsetzt, ist entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht eine Verjährungsfrist, sondern wie die Fristen von Art. 36 Abs. 3 ElG und Art. 46 Abs. 2 OR eine Verwirkungsfrist (Erw. 9, 10). Verfahren. Bundesrechtlicher Anspruch auf materielle Prüfung prozessual ordnungsgemäss aufgestellter Rechtsbehauptungen (Erw. 8).

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