Bundesgesetz
über den eidgenössischen Finanzhaushalt
(Finanzhaushaltgesetz, FHG)

vom 7. Oktober 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 13 Höchstbetrag der Gesamtausgaben

1 Der Höchst­be­trag für die im Vor­an­schlag zu be­wil­li­gen­den Ge­samt­aus­ga­ben nach Ar­ti­kel 126 Ab­satz 2 der Bun­des­ver­fas­sung ent­spricht dem Pro­dukt aus den ge­schätz­ten Ein­nah­men und dem Kon­junk­tur­fak­tor.

2 Bei der Er­mitt­lung der ge­schätz­ten Ein­nah­men wer­den aus­ser­or­dent­li­che Ein­nah­men nicht be­rück­sich­tigt. Als sol­che gel­ten ins­be­son­de­re aus­ser­or­dent­li­che In­ves­ti­ti­ons­ein­nah­men so­wie aus­ser­or­dent­li­che Ein­nah­men aus Re­ga­li­en und Kon­zes­sio­nen.

3 Der Kon­junk­tur­fak­tor ent­spricht dem Quo­ti­en­ten aus dem ge­schätz­ten rea­len Brut­to­in­land­pro­dukt ge­mä­ss lang­fris­tig ge­glät­te­tem Trend und dem vor­aus­sicht­li­chen rea­len Brut­to­in­land­pro­dukt im Vor­an­schlags­jahr.

BGE

95 II 255 () from 22. Mai 1969
Regeste: Eisenbahnhaftpflicht. 1. Voraussetzungen, unter denen ein Verschulden Dritter die Bahnunternehmung nach Art. 1 EHG von ihrer Haftpflicht befreit. Mangelhafte Beaufsichtigung des verunfallten Kleinkindes durch seine Eltern? (Erw. 4). 2. Dem Richter ist nicht gestattet, den rechtzeitig eingeklagten Anspruch auf Entschädigung für künftige Erwerbseinbusse (Art. 3 EHG) wegen der Schwierigkeiten der Abschätzung dieses Schadens zur Zeit abzuweisen und den Kläger auf eine neue Klage zu verweisen, sondern er hat den Anspruch festzusetzen, allenfalls unter Vorbehalt der Abänderung des Urteils nach Art. 10 EHG (Erw. 6). 3. Bei der Abschätzung der künftigen Erwerbseinbusse eines verunfallten Kindes darf nicht kurzerhand auf die medizinisch-theoretische Wertung des Invaliditätsgrades abgestellt werden. Vielmehr sind alle Umstände (insbesondere auch die beruflichen Aussichten des Kindes) zu berücksichtigen (Erw. 7). 4. Die Frist von zwei Jahren seit der Eröffnung des Urteils, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 EHG für Begehren auf Abänderung des Urteils im Sinne von Art. 10 EHG festsetzt, ist entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht eine Verjährungsfrist, sondern wie die Fristen von Art. 36 Abs. 3 ElG und Art. 46 Abs. 2 OR eine Verwirkungsfrist (Erw. 9, 10). Verfahren. Bundesrechtlicher Anspruch auf materielle Prüfung prozessual ordnungsgemäss aufgestellter Rechtsbehauptungen (Erw. 8).

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