Bundesgesetz
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Art. 16 Ausgleichskonto
1 Nach Genehmigung der Staatsrechnung wird der Höchstbetrag für die Gesamtausgaben des Vorjahres aufgrund der tatsächlich erzielten ordentlichen Einnahmen berichtigt.22 2 Sind die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben höher oder tiefer als der berichtigte Höchstbetrag, so wird die Abweichung einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Ausgleichskonto belastet oder gutgeschrieben. 22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5941; BBl 2008 8491). |