Bundesgesetz
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Art. 17b Fehlbeträge des Amortisationskontos 24
1 Ein Fehlbetrag des Amortisationskontos im vergangenen Rechnungsjahr wird innerhalb der folgenden 6 Rechnungsjahre durch Kürzung der nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen. 2 Erhöht sich der Fehlbetrag des Amortisationskontos um mehr als 0,5 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung, so beginnt die Frist nach Absatz 1 neu zu laufen. 3 In besonderen Fällen kann die Bundesversammlung die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken. 4 Die Pflicht zum Ausgleich des Amortisationskontos ist aufgeschoben, bis ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos nach Artikel 17 beseitigt ist. 5 Über das Ausmass der Kürzungen beschliesst die Bundesversammlung jährlich bei der Verabschiedung des Voranschlags. 24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5941; BBl 2008 8491). |