Bundesgesetz
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Art. 23 Bewilligung
1 Die Bundesversammlung bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen ihr die Begehren für Verpflichtungskredite mit besonderer Botschaft zu unterbreiten sind. 2 Der Bundesrat kann politisch bedeutsame Kreditbegehren der Bundesversammlung mit besonderer Botschaft vorlegen. 3 Im Übrigen erfolgt die Bewilligung mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge. |