Bundesgesetz
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Art. 27 Zusatzkredite
1 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so muss der Bundesrat ohne Verzug einen Zusatzkredit anfordern. 2 Für teuerungs- und währungsbedingte Mehrkosten kann er das Zusatzkreditbegehren nach der Ausführung des Vorhabens unterbreiten. 3 Die Zahlungen dürfen in keinem Fall den bewilligten Verpflichtungskredit übersteigen. |
