Bundesgesetz
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Art. 30a Globalbudgets 39
1 Die Verwaltungseinheiten werden im verwaltungseigenen Bereich mit Globalbudgets geführt. 2 Die Globalbudgets umfassen grundsätzlich:
3 Verwaltungseinheiten mit wesentlichen Investitionen weisen die Investitionsausgaben und -einnahmen in besonderen Globalbudgets aus. 4 Eine Verwaltungseinheit darf die in den Globalbudgets bewilligten Aufwände und Investitionsausgaben überschreiten, wenn sie:
5 Zur Finanzierung bedeutender Einzelmassnahmen und Projekte können Kredite ausserhalb der Globalbudgets bewilligt werden. 39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767). |
