Bundesgesetz
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Art. 31 Grundsätze
1 Die Aufstellung und der Vollzug des Voranschlags folgen den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Vollständigkeit, der Jährlichkeit und der Spezifikation. 2 Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Artikel 47 sinngemäss. BGE
110 IB 148 () from 5. Juli 1984
Regeste: Art. 99 lit. h und 103 lit. a OG; Art. 26 und 42 Abs. 1 lit. c FPolG; Rechtsanspruch auf Bundessubventionen an Parzellarzusammenlegungen. Art. 42 Abs. 1 lit. c FPolG räumt grundsätzlich einen Anspruch auf Bundessubventionen ein (E. 1b). Die Waldzusammenlegungsgenossenschaften sind zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (E. 1c). Die Weigerung, angesichts der angespannten Lage der Bundesfinanzen einem bestimmten Waldzusammenlegungsprojekt einen Bundesbeitrag zuzusprechen, verstösst gegen Bundesrecht. Die Verwaltung muss die vorhandenen Kredite nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und willkürfrei auf die einzelnen Projekte aufteilen (E. 2). |
