Bundesgesetz
über den eidgenössischen Finanzhaushalt
(Finanzhaushaltgesetz, FHG)

vom 7. Oktober 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 40 Kostentransparenz

1 Die Ver­wal­tungs­ein­hei­ten füh­ren ei­ne auf ih­re Be­dürf­nis­se aus­ge­rich­te­te Kos­ten- und Leis­tungs­rech­nung.

2 Die Kos­ten- und Leis­tungs­rech­nung un­ter­stützt die Ver­wal­tungs­ein­hei­ten bei der Be­triebs­füh­rung und lie­fert Grund­la­gen für die Er­ar­bei­tung und Be­ur­tei­lung von Vor­an­schlag und Rech­nungs­ab­la­ge. Sie stellt die Kos­ten­trans­pa­renz im In­ter­es­se ei­ner wirt­schaft­li­chen Ver­wal­tungs­tä­tig­keit si­cher.

3 Sie rich­tet sich nach den Stan­dards, die in den Aus­füh­rungs­re­ge­lun­gen fest­zu­le­gen sind.

4 Ver­gü­tun­gen zwi­schen Ver­wal­tungs­ein­hei­ten des Bun­des sind zu­läs­sig, so­weit sie für die Auf­wand- und Er­trags­er­mitt­lung oder für die wirt­schaft­li­che Auf­ga­ben­er­fül­lung un­er­läss­lich sind.

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