Bundesgesetz
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Art. 40 Kostentransparenz
1 Die Verwaltungseinheiten führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung. 2 Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und Beurteilung von Voranschlag und Rechnungsablage. Sie stellt die Kostentransparenz im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit sicher. 3 Sie richtet sich nach den Standards, die in den Ausführungsregelungen festzulegen sind. 4 Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten des Bundes sind zulässig, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung unerlässlich sind. |