Bundesgesetz
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Art. 41a Gewerbliche Leistungen; Ermächtigungen 49
1 Gestützt auf dieses Gesetz können die folgenden Verwaltungseinheiten gewerbliche Leistungen für Dritte erbringen:
2 Die ermächtigten Verwaltungseinheiten dürfen gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:
3 Die gewerblichen Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das zuständige Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird. 49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan 2011 (AS 2010 5003; BBl 20097207). |