Bundesgesetz
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Art. 47 Zweck und Grundsätze
1 Die Jahresrechnung des Bundes soll die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen. 2 Für ihre Erstellung sind die folgenden Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung massgebend:
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