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Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
vom 7. Oktober 2005 (Stand am 1. September 2023)
Art. 48Standards
1 Die Erstellung der Jahresrechnung des Bundes richtet sich nach den «International Public Sector Accounting Standards» (IPSAS) des «International Public Sector Accounting Standards Board».
2 Wesentliche Abweichungen von den IPSAS regelt der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen. Er konsultiert vorgängig die Finanzkommissionen.
3 Der Bundesrat begründet jede Abweichung von den IPSAS im Anhang der Jahresrechnung.
4 Er setzt sich für harmonisierte Standards zur Rechnungslegung von Bund, Kantonen und Gemeinden ein. Er kann diese Bestrebungen mit Beiträgen fördern.