Bundesgesetz
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Art. 57 Verwaltungseinheiten
1 Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte. 2 Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Die Kredite dürfen nur für den bewilligten Zweck und für unerlässliche Bedürfnisse verwendet werden. 3 Verwaltet eine Verwaltungseinheit Kredite, die den Bedürfnissen mehrerer Verwaltungseinheiten dienen, so prüft sie deren Kreditbegehren auf ihre Notwendigkeit. Im Übrigen tragen die den Kredit anfordernden Verwaltungseinheiten die Verantwortung für die Bedarfsabklärung. 4 Grundsätzlich wird ein Vorhaben nur durch eine Verwaltungseinheit finanziert. Der Bundesrat kann Ausnahmen bestimmen. |