Bundesgesetz
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Art. 60 Zentrale Tresorerie und Geldaufnahme
1 Die EFV führt die zentrale Tresorerie der diesem Gesetz unterstehenden Institutionen und Verwaltungseinheiten und sorgt für die ständige Zahlungsbereitschaft.58 2 Zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft kann die EFV Gelder am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen. 2bis Sie begibt ihre Anleihen in der Form von Bucheffekten auf der Basis von Globalurkunden oder Wertrechten nach den Artikeln 973b und 973c des Obligationenrechts59. Sie kann Globalurkunden und Wertrechte jederzeit und ohne Zustimmung der Gläubiger und Gläubigerinnen in die jeweils andere Form umwandeln. Dieses Wandlungsrecht steht ihr auch für Anleihen zu, welche bereits vor Inkraftsetzung dieser Bestimmung ausstehend sind.60 3 Über die Tresorerie und die Geldaufnahme wird jährlich im Rahmen des Finanzplans und des Voranschlags berichtet sowie in der Staatsrechnung Rechenschaft abgelegt. 58 Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 20095597; BBl2005 2415, 20072681). 60 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349). |