Bundesgesetz
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Art. 60a Sparkasse Bundespersonal 61
1 Die EFV führt im Rahmen der Bundestresorerie die Sparkasse Bundespersonal (SKB) zur Mittelbeschaffung des Bundes und zur Förderung der Spartätigkeit. Sie kann die SKB durch Dritte führen lassen. 2 Konten können geführt werden für:
3 Der Bundesrat bezeichnet den Kreis der Kontoberechtigten nach Absatz 2. Er kann Ausnahmen von der Berechtigung vorsehen, wenn aufgrund der fehlenden dauernden Einbindung in die Arbeitsorganisation des Bundes dem Arbeitsverhältnis die Nähe zum Bund fehlt oder der Aufwand für die Kontoführung unverhältnismässig wäre. 4 Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten der SKB und trägt ihre Kosten, soweit diese nicht von den Kundinnen und Kunden gedeckt werden. 61 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329). |