Bundesgesetz
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Art. 60b Kontobeziehung 62
1 Soweit dieses Gesetz oder das Ausführungsrecht nichts anderes bestimmt, richten sich die Kontobeziehungen der SKB nach den Vorschriften des Privatrechts. Streitigkeiten zwischen der SKB und ihren Kundinnen und Kunden werden durch die Zivilgerichte beurteilt. 2 Nebst den eigenen Geldern dürfen die Kundinnen und Kunden auch Gelder von nahen Angehörigen anlegen. 3 Die SKB kann die Kontobeziehung insbesondere auflösen, wenn:
4 Sie kann ein Konto zinslos stellen und das Erbringen weiterer Dienstleistungen verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde den Verpflichtungen gegenüber der SKB nicht nachkommt. 5 Die SKB kann für das Erbringen ihrer Dienstleistungen kostendeckende Preise verlangen. 62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329). |