Bundesgesetz
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Art. 61 Anschluss an die zentrale Tresorerie
1 Die EFV kann Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen, für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie anschliessen, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorsehen. 2 Die EFV und die angeschlossene Verwaltungseinheit legen die Einzelheiten des Anschlusses einvernehmlich fest. |