Art. 10 Begriffe
(Art. 21 ff. und 63 Abs. 2 Bst. d FHG) 1 Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben oder eine Gruppe gleichartiger Vorhaben bis zum bewilligten Höchstbetrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 2 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites. 3 Der Gesamtkredit fasst mehrere, von der Bundesversammlung einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite zusammen. 4 Die Kreditverschiebung ist die dem Bundesrat mit einfachem Bundesbeschluss ausdrücklich erteilte Befugnis, innerhalb eines Gesamtkredites einen Verpflichtungskredit zulasten eines anderen zu erhöhen. 5 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit mit delegierter Spezifikationsbefugnis, bei dem der Bundesrat oder die Verwaltungseinheit im Rahmen des von der Bundesversammlung allgemein umschriebenen Zwecks bis zum bewilligten Kreditbetrag einzelne Verpflichtungskredite ausscheiden kann. 6 ...16 16 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019). |