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Art. 55 Bilanzierungsgrundsätze
(Art. 49 FHG) 1 Vermögensteile und Verpflichtungen werden in der Rechnungsperiode bilanziert, in der sie die Voraussetzungen nach Artikel 49 FHG für eine Aktivierung oder Passivierung erfüllen. 2 Auf eine Bilanzierung kann verzichtet werden, wenn eine bestimmte Aktivierungs- oder Passivierungsgrenze nicht erreicht wird. Soweit sich die Grenzbeträge nicht aus Gesetz oder Verordnung ergeben, werden sie von der Finanzverwaltung festgelegt. 3 Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Sammelpassivierung zulässig ist.52 4 Sammelaktivierungen sind zulässig:
5 Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen zu den Sammelaktivierungen.54 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019). 53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019). 54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019). |