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Art. 64c Rechnungslegungsstandards 65
(Art. 55 Abs. 3 FHG) 1 Die Rechnungslegung der konsolidierten Rechnung richtet sich nach den IPSAS. 2 Abweichungen von den IPSAS werden im Anhang 3 geregelt und im Anhang der konsolidierten Rechnung begründet. 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019). |