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Art. 72d Datenschutz in der SKB 77
(Art. 60c Abs. 6 FHG) 1 Die SKB bearbeitet in Papierform und in einem Informationssystem folgende Daten ihrer Kundinnen und Kunden:
2 Zur Vermeidung nachrichtenloser Vermögenswerte kann die SKB mit den für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden Personendaten austauschen. 3 Die Daten des Kundendossiers werden nach Beendigung der Kontobeziehung zehn Jahre aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten vernichtet. 77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019). |