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Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)
vom 14. Dezember 2012 (Stand am 15. April 2021)
Art. 13Verfahren und Rechtsschutz
1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26–38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196814 (VwVG) entsprechen.
2 Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a.
die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4 Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.