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Bundesgesetz
über die Förderung der Forschung und
der Innovation
(FIFG)

vom 14. Dezember 2012 (Stand am 15. April 2021)

Art. 38 Rückforderung bei Pflichtverletzung

1 Die For­schungs­för­de­rungs­in­sti­tu­tio­nen for­dern die von ih­nen ge­währ­ten Mit­tel zu­rück, wenn sie zu Un­recht aus­be­zahlt wor­den sind oder wenn die Emp­fän­ge­rin oder der Emp­fän­ger die auf­er­leg­ten Pflich­ten trotz Mah­nung nicht er­füllt hat.

2 Der Rück­for­de­rungs­an­spruch ver­jährt mit Ab­lauf von drei Jah­ren, nach­dem der Geld­ge­ber da­von Kennt­nis er­hal­ten hat, in je­dem Fall aber zehn Jah­re nach Ent­ste­hung des An­spruchs.43

2bis Hat die Emp­fän­ge­rin oder der Emp­fän­ger durch ihr oder sein Ver­hal­ten ei­ne straf­ba­re Hand­lung be­gan­gen, so ver­jährt der Rück­for­de­rungs­an­spruch frü­he­s­tens mit Ein­tritt der straf­recht­li­chen Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung. Tritt die­se in­fol­ge ei­nes ers­tin­stanz­li­chen Stra­f­ur­teils nicht mehr ein, so ver­jährt der An­spruch frü­he­s­tens mit Ab­lauf von drei Jah­ren seit Er­öff­nung des Ur­teils.44

3 Die For­schungs­för­de­rungs­in­sti­tu­tio­nen ver­wen­den die rück­er­stat­te­ten Mit­tel für die ih­nen vom Bund über­tra­ge­nen Auf­ga­ben. Sie in­for­mie­ren dar­über in ih­ren Jah­res­be­rich­ten.

43 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 5 des BG vom 15. Ju­ni 2018 (Re­vi­si­on des Ver­jäh­rungs­rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

44 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 5 des BG vom 15. Ju­ni 2018 (Re­vi­si­on des Ver­jäh­rungs­rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).