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Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)
vom 14. Dezember 2012 (Stand am 15. April 2021)
Art. 38Rückforderung bei Pflichtverletzung
1 Die Forschungsförderungsinstitutionen fordern die von ihnen gewährten Mittel zurück, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn die Empfängerin oder der Empfänger die auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.43
2bis Hat die Empfängerin oder der Empfänger durch ihr oder sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Rückforderungsanspruch frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.44
3 Die Forschungsförderungsinstitutionen verwenden die rückerstatteten Mittel für die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Sie informieren darüber in ihren Jahresberichten.
43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
44 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).