Bundesgesetz
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Art. 40
1 Jedes Forschungsorgan koordiniert die Tätigkeiten, die unter seiner Verantwortung oder mit seiner Unterstützung durchgeführt werden. 2 Die Forschungsorgane koordinieren ihre Tätigkeiten untereinander durch rechtzeitige gegenseitige Information. 3 Die Forschungsförderungsinstitutionen, die Innosuisse sowie die Bundesverwaltung, soweit sie Aufgaben der Forschungs- oder Innovationsförderung wahrnimmt, koordinieren ihre Tätigkeiten durch Abstimmung ihrer Fördermassnahmen und Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Förderaktivitäten. Sie berücksichtigen bei ihren Koordinationsanstrengungen die Bedürfnisse der Lehre, die ohne Bundeshilfe durchgeführte Forschung, die Forschung im Ausland und die Koordination nach dem HFKG45. 45 SR 414.20 |