Bundesgesetz
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Art. 46 Pflicht zur Ausarbeitung
1 Zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen sind verpflichtet:
2 Die Hochschulen, die Beiträge nach dem 8. Kapitel des HFKG47 erhalten, liefern die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der Verfahren nach dem HFKG. 3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs liefern die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der Verfahren nach dem ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199148. 47 SR 414.20 48 SR 414.110 |