Bundesgesetz
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Art. 55 Wahl und Organisation
1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des SWR und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. 2 Der SWR setzt sich aus 10–15 Mitgliedern zusammen. Diese verfügen über ausgewiesene fachübergreifende Kompetenzen in Wissenschaft, Berufsbildung und Innovation. 3 Der SWR ordnet seine Organisation und seine Geschäftsführung in einem Reglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. |