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Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)
vom 14. Dezember 2012 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 28Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Der Bund fördert die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation sowohl im Interesse der Entwicklung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz und der schweizerischen Hochschulen wie auch im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt.
2 Er kann im Rahmen der übergeordneten Ziele der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz fördern:
a.
die Teilnahme der Schweiz am Aufbau und am Betrieb internationaler Forschungseinrichtungen und international koordinierter Forschungsinfrastrukturen;
b.
die Teilnahme der Schweiz an internationalen Programmen und Projekten der Forschungs- und Innovationsförderung;
c.
die Mitwirkung der Schweiz in internationalen Organisationen und Gremien bei der Konzipierung, Planung, Realisierung, beim Betrieb und bei der Evaluation entsprechender Förderaktivitäten;
d.
die weitere bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit und Kooperation im Bereich von Forschung und Innovation.