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Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)
vom 14. Dezember 2012 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 30Aufträge an den SNF
Der Bundesrat kann den SNF im Rahmen von dessen Aufgaben und Fachkompetenzen namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen:
a.
Vertretung der schweizerischen Interessen in internationalen Gremien zur Konzipierung und Planung internationaler Förderprogramme unter Beteiligung der Schweiz;
b.
Prüfung von Gesuchen für Programme mit Beteiligung der Schweiz;
c.
Durchführung nationaler Fördermassnahmen zur Unterstützung internationaler Fördermassnahmen des Bundes;
d.
Abschluss von Vereinbarungen mit Organisationen der Forschungsförderung anderer Länder im Bereich der übertragenen Aufgaben.